Bereits vor einiger Zeit hatte ich an dieser Stelle zugegebenermaßen etwas vorschnell, das Ende des Abmahnwahns in Filesharing-Fällen ins Auge gefasst. Mit dem Urteil des BGH vom heutigen Tage sind wir der Sache dann aber doch etwas näher gekommen. Kurz und bündig kann man ab heute sagen: Der so genannte “Störer” haftet, und zwar sogar dann, wenn er sein W-LAN verschlüsselt (dabei aber nachlässig ist). Aber: In vielen Fällen wird er sich erfolgreicher als bisher gegen horrende Schadensersatz- und Kostenforderungen zur Wehr setzen können.
Denn auf Schadensersatz haftet der Anschlussinhaber in Tauschbörsenfällen eben nicht (Das sahen Abmahnkanzleien bislang anders). Und auf (Anwalts-)kosten in vielen Fällen nur in Höhe der in § 97 a Abs. 2 UrhG genannten Höhe also: € 100,00. Statt, sagen wir: € 490,00 oder 580,00 oder irgendwas Ausgewürfeltes dazwischen.
Um es klar zu sagen: Dies hatte auch in der Juristenwelt niemand so recht vorausgesehen. Natürlich hatten wir alle das Datum “12.05.2010″ schon länger im Kalender stehen, allerdings stand bei den Kanzleien, die in Filesharingfällen vor allem die Abgemahnten vertreten -wie wir – eher “Schlechte Nachrichten” daneben.
Aus denen sind jetzt aber auch und vor allem Gute geworden: Denn der BGH hat der Filesharing-Abmahnung als Massengeschäft wohl praktisch die Grundlage entzogen. Recht so.
Zutreffende und instruktive Texte zum tieferen Einstieg ins Thema gibt es z.B. bei: RA Stadler, Jens Ferner und Telemedicus.
Hinweis: Der nächste Jurafunk wird am Himmelfahrtstag produziert und sich genau mit diesem Thema befassen.
Ich bin ja nun in der Szene der “Kanzleien, die in Filesharingfällen vor allem die Abgemahnten vertreten” nicht wirklich drin, aber hat man ernsthaft befürchtet, dass der BGH in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch durchgehen lassen würde? Und dass der BGH ausgerechnet mit diesem Urteil das Filesharing-Massenabmahngeschäft ausgetrocknet hat, wage (nicht nur) ich auch zu bezweifeln